allgemeine verkaufs- und lieferbedingungen
(agb)
1. geltung der bedingungen
1.1.
allen lieferungen, leistungen, angeboten und verträgen des verkäufers liegen ausschließlich diese bedingungen zugrunde. sie werden mit vertragsabschluß, spätestens jedoch mit der entgegennahme der ware oder leistung als verbindlich anerkannt. unsere lieferungen, leistungen und angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser geschäftsbedingungen. sie gelten somit auch für alle künftigen geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. spätestens mit der entgegennahme der ware oder leistung gelten diese bedingungen als angenommen. gegenbestätigungen des käufers unter hinweis auf seine geschäfts- bzw. einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.2.
abweichung von diesen geschäftsbedingungen, nebenabreden, änderungen oder ergänzungen des vertrages sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2. angebote und vertragsschluß
2.1.
die angebote des verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. annahmeerklärungen und sämtliche bestellungen bedürfen zur rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen bestätigung des verkäufers. das gleiche gilt für ergänzungen, abänderungen oder nebenabreden.
2.2.
zeichnungen, abbildungen, maße, gewichte oder sonstige leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2.3.
technische und gestalterische abweichungen von beschreibungen und angaben in prospekten, katalogen uns schriftlichen unterlagen sowie modell-, konstruktions- und materialänderungen im zuge des technischen fortschritts bleiben vorbehalten, ohne daß hieraus rechte gegen uns hergeleitet werden können.
3. preise
3.1. alle preisangaben, auch diejenigen in der auftragsbestätigung, sind freibleibend. für den fall wesentlicher änderung der den preis bestimmenden faktoren vor endgültiger abwicklung der bestellung bleibt eine entsprechende anpassung an diese änderung vorbehalten. alle preise verstehen sich ab lager dortmund oder - bei direktversand - ab deutsche grenze bzw. fob deutscher einfuhrhafen zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen mehrwertsteuer. alle preise sind nettopreise, die jeweilige mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet. kosten für verpackung, versand, etwaige zollkosten und sonstige leistungen werden gesondert in rechnung gestellt.
4. liefer- und leistungszeit
4.1.
liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der schriftform. die von uns genannten termine und fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
4.2.
alle liefertermine stehen unter dem vorbehalt richtiger und rechtzeitiger selbstbelieferung. sie beginnen mit dem tage unserer auftragsbestätigung, jedoch nicht vor klärung aller einzelheiten der ausführung und verlängern sich unbeschadet unserer rechte bei kundenverzug um die zeit, die der kunde in verzug ist. der verkäufer ist zu teillieferungen und teilleistungen jederzeit berechtigt.
4.3.
liefer- und leistungsverzögerungen aufgrund höherer gewalt und aufgrund von ereignissen, die dem verkäufer die lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere materialbeschaffungsschwierigkeiten, betriebsstörungen, streiks, aussperrung, behördliche anordnungen, politische ereignisse und so weiter -, auch wenn sie bei lieferanten des verkäufers oder deren unterlieferanten eintreten, hat der verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten fristen und terminen nicht zu vertreten. sie berechtigen den verkäufer, die lieferung bzw. leistung um die dauer der behinderung zuzüglich einer angemessenen anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten teils ganz oder teilweise vom vertrag zurückzutreten. der käufer hat kein recht zum rücktritt, schadenersatz wegen nichterfüllung, wandlung oder minderung.
4.4.
sofern der verkäufer die nichteinhaltung verbindlich zugesagter fristen und termine zu vertreten hat, hat der käufer anspruch auf eine verzugsentschädigung in höhe von 1/3 prozent für jede vollendete woche, insgesamt jedoch höchstens bis zu 4% des rechnungswertes der vom verzug betroffenen lieferungen und leistungen. darüber hinausgehende ansprüche insbesondere schadensersatzansprüche jedweder art, sind ausgeschlossen, es sei denn, der verzug beruht auf grober fahrlässigkeit des verkäufers. diese entschädigung kann erst ausgelöst werden, wenn dem verkäufer schriftlich eine nachfrist von 2 wochen gesetzt wurde.
4.5.
im übrigen kommen wir erst dann in verzug, wenn uns der käufer schriftlich eine nachfrist von mindestens zwei monaten gesetzt hat.
5. versand und gefahrübergang
5.1.
die wahl der versandart und des versandweges bleibt, soweit nicht besonders schriftlich vereinbart, dem verkäufer vorbehalten.
5.2.
die gefahr geht auf den käufer über, sobald die sendung an die den transport ausführende person übergeben worden ist oder zwecks versendung das lager des verkäufers verlassen hat. falls der versand ohne verschulden des verkäufers oder lieferanten unmöglich wird oder sich verzögert, geht die gefahr mit der meldung der versandbereitschaft auf den käufer über.
5.3.
annahmeverzug: nimmt der käufer die ware nicht ab oder unterläßt er bei abrufverträgen den abruf innerhalb des vereinbarten zeitraumes, so ist der verkäufer berechtigt, nach setzen einer nachfrist von 3 tagen vorkasse zu verlangen oder vom vertrag zurückzutreten oder schadenersatz wegen nichterfüllung zu verlangen.
6. gewährleistung und haftung
6.1.
wir gewährleisten, daß unsere produkte frei von fabrikations- und materialmängeln sind; die gewährleistungsfrist beträgt für mechanische teile der produkte sechs monate, für elektronische teile 90 tage ab dem zeitpunkt des gefahrenübergangs (ziff. 5.).
6.2.
werden betriebs- oder wartungsanweisungen nicht befolgt, änderungen an den produkten vorgenommen, teile ausgewechselt oder verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede gewährleistung.
6.3.
mängelrügen wegen schlecht-, falsch- oder minderlieferungen sind dem verkäufer unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 3 tagen nach erhalt der ware schriftlich oder fernschriftlich anzuzeigen. bei verdeckten mängeln gelten dieselben fristen, gerechnet von der entdeckung des mangels an. der zeitpunkt der entdeckung ist zugleich mit der mängelrüge nachzuweisen. die gelieferte ware ist am empfangsort sofort nach erhalt zu untersuchen. wenn die untersuchung aufgrund der beschaffenheit der ware durch proben und augenscheinlich nicht ohne weiteres erfolgen kann, hat der käufer entsprechende stichproben auf seine kosten von sachkundiger stelle untersuchen zu lassen und etwaige mängel sofort innerhalb von 3 tagen anzuzeigen. ein zurückweisen der ware ist unstatthaft. der käufer hat bei vorliegen eines mangels lediglich anspruch auf nachlieferung. ansprüche auf minderung, rücktritt, wandlung oder schadenersatz sind ausgeschlossen. bei teillieferungen gelten diese bestimmungen jeweils von der teillieferung ab.
6.4.
im falle einer mitteilung des käufers, daß die produkte nicht der gewährleistung entsprechen, können wir nach unserer wahl verlangen, daß
a) das schadhafte teil bzw. gerät mit vorausbezahlter fracht zur reparatur und anschließender rücksendung an uns geschickt wird;
b) der käufer das schadhafte teil bzw. gerät bereit hält und von uns ein servicetechniker zum käufer geschickt wird, um die reparatur vorzunehmen.
6.5.
über die nachbesserung hinausgehende ansprüche des käufers, gleich aus welchem rechtsgrunde, insbesondere wandlung, minderung, kündigung und schadensersatz irgendwelcher art, insbesondere folgeschäden, sind ausgeschlossen. dies gilt auch für schadensersatzansprüche des kunden aus verschulden bei vertragsschluß, verletzung vertraglicher nebenpflichten, aus positiver vertragsverletzung, insbesondere für mangelfolgeschäden, aus unerlaubter handlung und aus sonstigen rechtsgründen, es sei denn, sie beruhen auf vorsatz oder grober fahrlässigkeit bei uns oder unseren erfüllungs- bzw. verrichtungsgehilfen. der schadensersatz darf jedoch den entstandenen verlust und entgangenen gewinn nicht übersteigen, den wir bei vertragsabschluß unter berücksichtigung der umstände, die wir gekannt haben oder hätten kennen müssen, als mögliche folge der vertragsverletzung hätten voraussehen müssen.
6.6.
wir sind zur nachbesserung bzw. ersatzlieferung nur dann verpflichtet, wenn der käufer seinerseits seine vertragsverpflichtungen erfüllt hat.
6.7.
gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren käufer zu und sind nicht abtretbar.
7. eigentumsvorbehalt
7.1.
der verkäufer behält sich das eigentum an den von ihm gelieferten waren sowie an den aus deren verarbeitung entstehenden erzeugnissen bis zur vollständigen tilgung aller ihm aus geschäftsverbindungen zu dem käufer zustehenden forderungen und noch entstehenden forderungen, gleich aus welchem rechtsgrund, vor.
7.2.
verarbeitung oder umbildung erfolgen stets für uns als hersteller, jedoch ohne verpflichtung für uns. erlischt unser (mit-) eigentum durch verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (mit-) eigentum des käufers an der einheitlichen sache wertanteilsmäßig (rechnungswert) auf uns übergeht. der käufer verwahrt unser (mit-) eigentum unentgeltlich. ware, an der uns (mit-) eigentum zusteht, wird im folgenden als vorbehaltsware bezeichnet.
7.3.
der käufer ist berechtigt, die vorbehaltsware im ordnungsgemäßen geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in verzug ist. verpfändungen oder sicherungsübereignungen sind unzulässig. die aus dem weiterverkauf oder einem sonstigen rechtsgrunde bezüglich der vorbehaltsware entstehenden forderungen tritt der käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem umfange an uns ab. die abgetretenen forderungen dienen der sicherung aller ansprüche nach satz i. wir ermächtigen den käufer in stets widerruflicher weise, die an uns abgetretenen forderungen für seine rechnung im eigenen namen einzuziehen. der käufer ist zum einzug der dem verkäufer abgetretenen forderungen berechtigt und verpflichtet, solange der verkäufer diese ermächtigung nicht widerrufen hat. die einzugsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen widerruf, wenn der käufer seine zahlungen einstellt. der käufer hat auf verlangen des verkäufers unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die ware veräußert hat und welche forderungen ihm aus der veräußerung zustehen
7.4.
bei zugriffen dritter auf die vorbehaltsware, insbesondere bei pfändung, wird der käufer auf unser eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. kosten und schäden trägt der käufer. zu anderen verfügungen über die vorbehaltsware oder über die an den verkäufer abgetretenen forderungen ist der käufer nicht berechtigt. er hat dem verkäufer jede beeinträchtigung der rechte an der im eigentum des verkäufers stehenden ware unverzüglich mitzuteilen. der verkäufer verpflichtet sich, das ihm zustehende eigentum an den waren und an ihn abgetretene forderungen auf verlangen des käufers an diesen zu übertragen, wenn und soweit deren wert der dem verkäufer zustehenden forderung um 20% übersteigt.
7.5.
bei vertragswidrigem verhalten des käufers, insbesondere bei zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die vorbehaltsware auf kosten des käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls abtretung des herausgabeanspruchs des käufers gegen dritte zu verlangen. in der zurücknahme sowie der pfändung der vorbehaltsware durch uns liegt (soweit nicht das abzahlungsgesetz anwendung findet) kein rücktritt vom vertrag.
8. zahlung
8.1.
soweit nichts anderes vereinbart ist. sind unsere rechnungen sofort netto ohne abzug zahlbar.
8.2.
wir sind berechtigt, trotz anders lautender bestimmungen des käufers zahlungen zunächst auf dessen ältere schuld anzurechnen. sind bereits kosten und zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die zahlungen zunächst auf die kosten, dann auf die zinsen und zuletzt auf die hauptleistung anzurechnen.
8.3.
gerät der käufer in verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden zeitpunkt ab ohne mahnung zinsen in banküblicher höhe, mindestens jedoch in höhe von 5% über dem jeweiligen diskontsatz der deutschen bundesbank zu berechnen. zuzüglich der darauf entfallenden mehrwertsteuer und verzugsschadenersatz zu verlangen. im falle des verzuges ist der verkäufer darüber hinaus berechtigt, weitere teillieferungen zu verweigern oder hierfür vorkasse zu verlangen. der verkäufer kann auch vorkasse verlangen bei zahlungseinstellung, beantragung eines konkurs- oder vergleichsverfahrens
8.4.
kommt der käufer seinen zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine zahlungen ein oder werden uns andere umstände bekannt, die die kreditwürdigkeit des käufers in frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte restschuld fällig zu stellen, vorauszahlungen oder sicherheitsleistung zu verlangen.
8.5.
der käufer ist zur aufrechnung, zurückbehaltung oder minderung, auch wenn mängelrügen oder gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich zustimmen oder wenn die gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.
8.6.
wechsel- und scheckannahme gelten vor einlösung nicht als erfüllung. die zahlung durch scheck oder überweisung in verbindung mit der verwendung eines wechsels zum selbstdiskont ist erst erfüllung, wenn der käufer den wechsel eingelöst hat.
9. schutz- oder urheberrechte
9.1.
der käufer wird uns unverzüglich und schriftlich unterrichten, falls er auf verletzung von gewerblichen schutz- oder urheberrechten durch ein von uns geliefertes produkt hingewiesen wird. wir sind alleine berechtigt und verpflichtet, den käufer gegen ansprüche des inhabers derartiger rechte zu verteidigen und diese ansprüche auf eigene kosten zu regeln, soweit sie auf die unmittelbare verletzung durch ein von uns geliefertes produkt gestützt sind. sodann werden wir dem käufer grundsätzlich das recht zur benutzung des produktes verschaffen. falls uns dies zu wirtschaftlich angemessenen bedingungen nicht möglich ist, werden wir nach eigener wahl dieses produkt derart abändern oder ersetzen, daß das schutzrecht nicht verletzt wird oder das produkt zurücknehmen und den kaufpreis abzüglich eines betrages für gewahrte nutzungsmöglichkeit erstatten.
9.2.
umgekehrt wird der käufer uns gegenüber allen ansprüchen des inhabers derartiger rechte verteidigen bzw. freistellen, welche gegen uns dadurch entstehen, daß wir instruktionen des käufers befolgt haben oder der käufer das produkt ändert oder in ein system integriert. im übrigen gilt hinsichtlich der haftung ziff. 6.4. entsprechend.
9.3.
von uns zur verfügung gestellte programme und dazugehörige dokumentationen sind nur für den eigenen gebrauch des käufers im rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren lizenz bestimmt, und zwar ausschließlich auf von uns gelieferten produkten. der käufer darf diese programme und dokumentationen ohne unsere schriftliche einwilligung dritten nicht zugänglich machen, auch nicht bei weiterveräußerung unserer hardware. kopien dürfen - ohne übernahme von kosten oder haftung durch uns - lediglich für archivzwecke, als ersatz oder zur fehlersuche angefertigt werden. sofern originale einen auf urheberrechtsschutz hinweisenden vermerk tragen, ist dieser vom kunden auch auf kopien anzubringen.
10. auftragsannullierung
10.1.
auftragsannullierungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen genehmigung des verkäufers.
11. export
11.1.
die gelieferten waren unterliegen deutschen und amerikanischen ausfuhrkontrollen und embargobestimmungen. wiederausfuhr aus der bundesrepublik deutschland ist nur mit zustimmung des bundesamtes für gewerbliche wirtschaft in eschborn/taunus und des office of export control in washington möglich.
11.2.
der käufer ist für die einhaltung der einschlägigen bestimmungen bis zum endverbraucher verantwortlich.
12. unwirksame bedingungen, teilnichtigkeit
12.1.
sind oder werden einzelne bestimmungen dieser allgemeinen verkaufs- oder lieferbedingungen unwirksam, so wird dadurch die wirksamkeit der übrigen bestimmungen nicht berührt. die vertragspartner sind verpflichtet, eine neue bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen bestimmung verfolgten zweck am nächsten kommt.
13. anzuwendendes recht, erfüllungsort und gerichtsstand
13.1. erfüilungsort ist dortmund.
13.2. gerichtsstand für das gerichtliche mahnverfahren ist dortmund. im verkehr mit kunden im sinne des § 24 abgg ist gerichtsstand ausschließlich dortmund. wir sind jedoch auch berechtigt, am sitz des käufers zu klagen.
13.3.
es gilt das recht der bundesrepublik deutschland. die anwendung des egk und des ekag wird ausdrücklich ausgeschlossen.
|